- Heimgesetz
- Heimgesetz,Gesetz in der Fassung vom 23. 4. 1990, das den Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen u. a. Einrichtungen für pflegebedürftige oder behinderte Volljährige regelt und dem Schutz der Heimbewohner dienen soll. Es sieht Mindestanforderungen an die Baulichkeiten (VO in der Fassung vom 3. 5. 1983) und an die Eignung des Leiters vor. Wer eine der genannten Einrichtungen betreiben will, bedarf einer behördlichen Erlaubnis. Der Heimträger hat mit dem Bewerber einen Heimvertrag abzuschließen. Besondere Anforderungen bestehen an Heimverträge mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung (§ 4 e). Die Heimbewohner haben in Angelegenheiten des Heimbetriebs Mitwirkungsrechte (VO in der Fassung vom 16. 7. 1992). Das Gesetz trifft Vorsorge gegen eine finanzielle Ausnutzung der Heimbewohner (VO vom 24. 4. 1978) und regelt die Pflichten des Heimträgers. Die zuständigen Behörden überwachen die gesetzlichen Anordnungen und beraten Heimbewerber und -bewohner.
Universal-Lexikon. 2012.